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Vereinfachter Betrieb – Nationales Standardszenario für landwirtschaftlich genutzte Drohnen

Der Einsatz unbemannter Flugsysteme (UAS) bietet zahlreiche Vorteile. Insbesondere auch in der Landwirtschaft. Um den Betrieb von Drohnen im Agrarsektor zu vereinfachen, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr das „Nationale Standardszenario zum bodennahen Einsatz von unbemannten Fluggeräten auf landwirtschaftlichem Grund (DE.STS.FARM)“ entwickelt. Dies ermöglicht im Rahmen bestimmter Voraussetzungen ein erleichtertes behördliches Verfahren für den UAS-Betrieb.

Ob Wachstums- und Bestandsmonitoring oder auch Rehkitzrettung: In der Landwirtschaft erweisen unbemannte Flugsysteme schon heute oft wertvolle Dienste. Schnell und unkompliziert können große Flächen oder schwer zugängliche Bereiche überflogen werden. Drohnen schonen bei solchen Einsätzen nicht nur die Umwelt und Energieressourcen, sondern auch den Geldbeutel von Landwirten. Zudem können unbemannte Flugsysteme dazu genutzt werden, gezielt und effizient Dinge über landwirtschaftlichen Flächen auszubringen. Ein Beispiel ist hier der Abwurf von Schlupfwespen-Eiern – sogenannter Trichogramma – zur Bekämpfung des Maiszünslers, der als größter Schädling im Maisanbau gilt. Allerdings ist der Abwurf von Gegenständen grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Spezielle Kategorie

UAS, die selbst kleinste Gegenstände abwerfen – wie zum Beispiel die Schlupfwespen-Eier – müssen daher in der Betriebskategorie „speziell“ zum Einsatz kommen. Das führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand für die Betreiber, um die erforderliche Betriebserlaubnis zu erhalten. Um die Anwendung von Drohnen im landwirtschaftlichen Kontext zu vereinfachen, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr daher das nationale Standardszenario DE.STS.FARM entwickelt. Damit ist es Betreibern von Drohnen möglich, über landwirtschaftlichem Grund in der Betriebskategorie „offen“ zu operieren, auch wenn Gegenstände abgeworfen werden.

Dafür muss allerdings sichergestellt sein, dass das eingesetzte Fluggerät bis auf den Abwurf kleinster Gegenstände alle Bedingungen der Betriebskategorie „offen“ erfüllt.

Vorteile durch Standardszenario

Ist das der Fall, dürfen die Drohnen auch den in der Unterkategorie A3 notwendigen Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten unter- schreiten.

Darüber hinaus dürfen Gegenstände abgeworfen werden, wenn der Betreiber sicherstellt, dass der Abwurf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Zudem können unbemannte Fluggeräte bis zu einer Startmasse von 50 Kilogramm (statt 25 Kilogramm) eingesetzt werden, wenn ansonsten der Betrieb nicht sinn- voll durchgeführt werden könnte.

Doch es gibt auch Auflagen, die beim Betrieb einzuhalten sind. So beträgt die maximale Flughöhe 30 Meter über Grund oder maximal 15 Meter über einem Hindernis in einem Abstand von maximal 50 Metern. Der Betriebsort muss sich außerdem über aktuell land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen befinden und der Flugbereich ist durch das Anbringen von deutlich sichtbaren Warnhinweisen am Boden und gegebenenfalls der Einsatz unbemannter Flugsysteme (UAS) bietet zahlreiche Vorteile. Insbesondere auch in der Landwirtschaft. Um den Betrieb von Drohnen im Agrarsektor zu vereinfachen, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr das „Nationale Standardszenario zum bodennahen Einsatz von unbemannten Fluggeräten auf landwirtschaftlichem Grund (DE.STS.FARM)“ entwickelt. Dies ermöglicht im Rahmen bestimmter Voraussetzungen ein erleichtertes behördliches Verfahren für den UAS-Betrieb. NATIONALES STANDARDSZENARIO FÜR LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTE DROHNEN VEREINFACHTER BETRIEB

51 sonstigen geeigneten Maßnahmen zu kennzeichnen. So ist sicherzustellen, dass unbeteiligte Personen und mitgeführte Tiere dieser Personen nicht gefährdet werden. Der Abwurf von einzelnen Gegenständen ist bis zu einer Masse von 100 Gramm pro Gegenstand erlaubt, wenn man damit land- und forstwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Außerdem dürfen Pflanzenschutzmittel und ähnliche Flüssigkeiten ausgebracht werden, wenn die stoffspezifischen Vorgaben eingehalten werden. Dabei ist auf den sachgerechten und bestimmungs- gemäßen Gebrauch der abzuwerfenden Gegenstände und der zu versprühenden Fluide, insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz, zu achten.

Zuletzt sind die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf geografische Gebiete, zu befolgen. Um Gebrauch von dem erleichterten Verfahren machen zu können, muss der Betreiber vor Aufnahme des Betriebs eine Erklärung ausfüllen und diese an das Luftfahrt-Bundesamt senden.

Sobald Erhalt und Vollständigkeit schriftlich durch das LBA bestätigt wurden, hat der Betreiber das Recht, den Betrieb im Sinne des nationalen Standardszenarios aufzunehmen. Für diesen Vorgang sowie für die Überprüfung der fortlaufenden Ein- haltung der Angaben in der Erklärung während der Gültigkeits- dauer der Betriebserklärung wird eine Gebühr von 200,– Euro erhoben.

Weitere Infos gibt es auf der Website der Deutschen Flugsicherung: https://tinyurl.com/de-sts-farm-2023

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